Bade- und Saunaordnung
Badeordnung des Thermalbades Vöslau
1. Pflichten der Badeanstalt
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1.1 Gewährung der Benutzung der Anlagen, Gefahrtragung der Besucher:innen
(1) Die Badeanstalt ermöglicht den Besucher:innen, die Einrichtungen der Badeanlage im Rahmen der
Vorschriften dieser Badeordnung auf eigene Gefahr zu benutzen.
(2) Es ist weder der Badeanstalt noch dem Personal möglich, Badeunfälle generell zu verhüten. Insbesondere tragen die Besucher:innen selbst die mit der Ausübung des auf dem Badegelände ausgeübten
Sportes verbundenen Gefahren.
(3) Gleiches gilt für Verletzungen und sonstige Eingriffe in die Persönlichkeitssphäre der Besucher:innen durch andere Besucher:innen oder sonstige, nicht zum Personal der Badeanstalt gehörende Dritte.
(4) Die Badeanstalt übernimmt gegenüber den Besucher:innen ausschließlich die in der Folge angeführten Pflichten. -
1.2 Öffnungszeiten und Zutrittsgewährung
(1) Die Badeanstalt ist gehalten, den Besuch während der durch Anschlag oder durch das Aufsichtspersonal bekannt gegebenen Öffnungszeiten zu ermöglichen. Die Besucher:innen haben die Schwimmbecken 15 Minuten vor Ende der Öffnungszeit und die Badeanstalt mit Ende der Öffnungszeit zu verlassen.
(2) Wird die amtlich zulässige Zahl an Besucher:innen überschritten, kann die Badeanstalt mithilfe des zuständigen Personals den Zutritt weiterer Besucher:innen untersagen. In diesen Fällen haben Besuchswillige mit Wartezeiten zu rechnen.
(3) Die Badeanstalt behält sich vor, Personen, deren Zulassung zum Badebesuch bedenklich erscheint, den Zutritt ohne Angabe von Gründen zu verwehren. -
1.3 Zustand und Bedienung der Anlagen, Kontrolle der Einhaltung der Badeordnung
(1) Die Badeanstalt steht dafür ein, dass die Anlagen vorschriftsgemäß errichtet, bedient und gewartet werden. Insbesondere hat die Badeanstalt alle geltenden Hygiene- und Sicherheitsvorschriften einzuhalten. Weitere Verpflichtungen der Badeanstalt bestehen nicht.
(2) Sobald die Badeanstalt von der Störung, Mangel- oder Schadhaftigkeit einer Anlage Kenntnis erlangt,
welche einen sicheren Betrieb nicht mehr gewährleistet, untersagt die Badeanstalt umgehend die Benutzung der gestörten Anlage oder schränkt ihre Benutzung auf gehörige Weise ein. Es entsteht
dadurch kein Anspruch auf Minderung des bereits bezahlten Eintrittsgeldes.
(3) Weiters kontrolliert die Badeanstalt im Rahmen des Zumutbaren mithilfe ihres zuständigen Personals
die Einhaltung der Badeordnung durch Besucher:innen und sonstige, sich auf dem Gelände der Badeanstalt
aufhaltende Personen. Wird ordnungswidriges Verhalten festgestellt, werden die betreffenden
Personen verwarnt und können erforderlichenfalls
des Geländes ohne Anspruch auf Ersatz des Eintrittsentgeltes verwiesen werden.
(4) Der:Die Besucher:in ist selbst für die Einhaltung von Anordnungen des zuständigen Personals verantwortlich. -
1.4 Hilfe bei Unfällen
Kommt es zu einem Unfall, leitet die Badeanstalt mithilfe ihres zuständigen Personals im Rahmen des
Zumutbaren unverzüglich Hilfsmaßnahmen ein. -
1.5 Hilfe bei der Abwehr angezeigter Gefahren
Wird der Badeanstalt, insbesondere dem zuständigen Personal, von Besucher:innen eine drohende Gefahr
für die Gesundheit und das Leben von Besucher:innen glaubhaft gemacht, ist die Badeanstalt mithilfe ihres
Personals im Rahmen des Zumutbaren bemüht, diese Gefahr abzuwenden. -
1.6 Haftung der Badeanstalt
(1) Die Badeanstalt haftet nur für solche Schäden, die sie oder ihr Personal dem:der Besucher:in durch
rechtswidriges, insbesondere vertragswidriges, und schuldhaftes Verhalten zugefügt hat.
(2) Die Badeanstalt haftet nicht für Schäden, die durch Missachtung der Badeordnung, allfälliger sonstiger Benutzungsregelungen oder durch Nichtbeachtung der Anweisungen des Personals, durch sonstiges eigenes Verschulden des:der Geschädigten oder durch unabwendbare Ereignisse bzw. höhere Gewalt, insbesondere auch durch Eingriffe dritter Personen, verursacht werden. Mitverschulden führt zu entsprechender Schadensteilung. Gleiches gilt sinngemäß für allfällige bei den jeweiligen Geräten und Einrichtungen ausgehängten besonderen Benutzungsregeln (z. B. für Rutsche, Sauna etc.) sowie für allfällige Benutzungsverbote oder Einschränkungen im Sinne von Punkt 1.3. Abs. 2.
(3) Die Benutzung von Parkplätzen erfolgt auf eigene Gefahr. Die Badeanstalt ist weder gehalten, Parkplätze zu bewachen noch ihre Flächen und sonstigen Einrichtungen zu warten, um die Fahrzeuge vor Schaden (z. B. durch auf den Flächen befindliche Nägel, Glasscherben oder Schlaglöcher) zu bewahren.
(4) Für die von der Badeanstalt Dritten in Bestand gegebenen Anlagen (Minigolf, Tennis, Gastronomie)
wird – unbeschadet der Geltung der Badeordnung für diese Anlagen – keine Haftung übernommen.
2. Pflichten der Besucher:innen
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2.1 Eintrittskarten, Schlüssel, Entgelte, Mitnahme von Tieren
(1) Die Benutzung der Badeanlagen ist nur mit einer gültigen Eintrittskarte laut Tarifordnung zulässig.
Die Tarifordnung ist Teil der Badeordnung.
(2) Eintrittskarten sind während der gesamten Dauer des Badebesuches aufzubewahren. Abhandengekommene
Eintrittskarten werden nicht neu ausgestellt. Der:Die Besucher:in hat das Bad zu verlassen
oder eine neue Eintrittskarte zu lösen.
(3) Für ausgegebene Schlüssel kann aufgrund der geltenden Tarife eine Kaution verlangt werden.
(4) Ausgegebene Schlüssel sind beim Verlassen des Bades zurückzugeben.
(5) Für abhandengekommene Schlüssel ist Ersatz zu leisten.
(6) Das Mitnehmen von Tieren in die Badeanlagen ist verboten. -
2.2 Aufsicht über Kinder, Minderjährige, Nichtschwimmer:innen und behinderte Personen
(1) Die Badeanstalt und damit ihr Personal sind nicht in der Lage und daher auch nicht verpflichtet, Kinder, Minderjährige, körperlich oder geistig behinderte Personen oder Nichtschwimmer:innen zu beaufsichtigen. Für die Aufsicht über Angehörige dieser Personengruppen haben die für diese Personen auch sonst Aufsichtspflichtigen (z. B. die erziehungsberechtigten Angehörigen oder entsprechende Aufsichts- oder Pflegepersonen) gehörig vorzusorgen.
(2) Diese aufsichtspflichtigen Personen bleiben für die Aufsicht auch dann verantwortlich, wenn sie das
Gelände der Badeanstalt nicht betreten oder vorzeitig wieder verlassen, wobei Personen bis zum
vollendeten 10. Lebensjahr die Badeanstalt jedenfalls nur unter ständiger Aufsicht einer erwachsenen Aufsichtsperson benutzen dürfen.
(3) Die jeweils geltenden Jugendschutzbestimmungen, insbesondere Alkohol- und Rauchverbote, Aufenthaltsverbote, Verpflichtungen der Erziehungsberechtigten, sind von den Jugendlichen und ihren Erziehungsberechtigten einzuhalten. -
2.3 Aufsicht bei Gruppenbesuchen
(1) In Fällen von Gruppenbesuchen hat bei Schüler:innen die hierfür zuständige Aufsichtsperson, bei Vereinen und anderen Organisationen der:die hierfür zuständige Funktionär:in für die Einhaltung der Badeordnung zu sorgen und dafür die volle Verantwortung zu tragen. Die diesbezüglichen eigenen Aufsichtspersonen haben während der gesamten Dauer des Gruppenbesuches anwesend zu sein.
(2) Diese Aufsichtspersonen haben mit dem Aufsichtspersonal der Badeanstalt das gehörige Einvernehmen zu pflegen, um zu gewährleisten, dass der übrige Badebetrieb durch den Gruppenbesuch
nicht gestört wird. -
2.4 Anweisungen des Personals der Badeanstalt, Kontrolle der Einhaltung der Badeordnung
(1) Die Besucher:innen sind verpflichtet, den Anweisungen des zuständigen Personals der Badeanstalt uneingeschränkt Folge zu leisten. Dies gilt auch dann, wenn ein:e Besucher:in der Auffassung sein sollte, die ihm erteilte Anweisung sei nicht gerechtfertigt.
(2) Wer die Badeordnung verletzt bzw. Benutzungsverbote für bestimmte Einrichtungen (z. B. Rutsche,Sauna) oder Einschränkungen im Sinne von Punkt 1.3. Abs. 2 übertritt oder sich den Anweisungen des zuständigen Personals widersetzt, wird verwarnt und kann ohne Anspruch auf Rückerstattung des Eintrittsgeldes von diesem:dieser oder einem:einer sonstigen Vertreter:in der Badeanstalt aus dem Bad
gewiesen werden.
(3) In besonderen Fällen kann auch ein Besuchsverbot für die Zukunft ausgesprochen werden. -
2.5 Hygienebestimmungen
(1) Die Besucher:innen sind in der gesamten Badeanlage zu größter Sauberkeit verpflichtet.
(2) Der Barfußbereich darf nicht mit Straßenschuhen betreten werden.
(3) Die Badeanlage darf von Personen mit ansteckenden Krankheiten nicht besucht werden.
(4) Vor jedem Betreten des Beckens ist aus hygienischen Gründen zu duschen. Die Brausen sind nach dem Gebrauch sofort abzudrehen.
(5) Die Badebecken dürfen nur mit einer entsprechend eng anliegenden Badebekleidung aus wasserabweisendem Material benutzt werden.
(6) Die Benutzung von Seife, Shampoos oder Waschmitteln sowie das Waschen der Badebekleidung in Schwimm- und Badebecken sind untersagt.
(7) Abfälle (Flaschen, Gläser, Dosen, Papier etc.) sind in die vorgesehenen Abfallbehälter zu geben. -
2.6 Unterlassen von Gefährdungen und Belästigungen
(1) Alle Besucher:innen sind vor allem im Hinblick auf Lärmentwicklung verpflichtet, auf die anderen
Besucher:innen Rücksicht zu nehmen. Es ist daher alles zu unterlassen, was andere Besucher:innen
belästigt oder gar gefährdet.
(2) Die Abgrenzungen des Badegeländes dürfen nicht er- und überklettert werden.
(3) Alle Anlagen und Einrichtungen des Bades dürfen nur entsprechend ihrer Zweckbestimmung benutzt
werden (z. B. Kinderplanschbecken, Bereich für Nichtschwimmer:innen, Wasserrutschen). -
2.7 Sprungbereich
(1) Der Sprungbetrieb ist nur in hierfür vorgesehenen Becken oder Beckenteilen und zu den dazu vorgeschriebenen Zeiten unter Anwesenheit des zuständigen Personals gestattet. Springer:innen haben aufeinander Rücksicht zu nehmen.
(2) Der Sprungbetrieb kann bei entsprechender Frequenz an Besucher:innen eingeschränkt werden.
(3) Springer:innen haben besonders darauf zu achten, dass aufgrund des Sprungbetriebes weder die
eigene Person noch die anderen Besucher:innen gefährdet werden.
(4) Ein eigens eingerichteter Sprungbereich darf während des Sprungbetriebes von den übrigen
Besucher:innen nur in dem Umfang benutzt werden, dass ein reibungsloser, die Besucher:innen nicht
gefährdender Sprungbetrieb möglich ist. -
2.8 Benützung von Zusatzeinrichtungen
(1) Liegestühle, Tischtennisgeräte und andere Einrichtungen können, solange der Vorrat reicht, gegen entsprechende Benutzungsgebühr verwendet werden. Die Reservierung von unentgeltlich zur Verfügung
gestellten Liegestühlen, Bänken etc. ist untersagt.
(2) Für Verlust oder Beschädigung ist Ersatz zu leisten. -
2.9 Einbringung und Verlust von Gegenständen, Abstellen von Fahrzeugen
(1) Wertsachen können in einem Safe bei der Saunakasse verschlossen werden. Für sonst in das Badegelände
eingebrachte Wertgegenstände wird keine Haftung übernommen.
(2) Gefundene Gegenstände sind an der Badekasse gegen Bestätigung abzugeben.
(3) Fahrzeuge oder sonstige Gegenstände dürfen nur so abgestellt werden, dass der Zugang zum Bad,
insbesondere auch im Hinblick auf Rettungs-, Feuerwehr- oder Polizeieinsätze, nicht verstellt wird. -
2.10 Meldepflichten / Hilfeleistungspflicht
(1) Unfälle, Diebstähle sowie Beschwerden sind dem zuständigen Personal oder der Leitung der Badeanstalt
sofort zu melden.
(2) Alle Besucher:innen sind verpflichtet, die notwendige Erste Hilfe oder andere Hilfestellungen zu leisten. -
2.11 Sonstige gewerbliche Tätigkeit / Werbung
Jede Art von gewerblicher Tätigkeit oder Werbung im Bereich des Thermalbades bedarf der Zustimmung
der Badeanstalt.
Saunaordnung und Richtlinien
für die Saunabenützung
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1. Generelle Gültigkeit
Aus den oben angeführten Gründen ist diese Badeordnung für alle Benützer verbindlich. Durch das Lösen der Saunaeintrittskarte anerkennen Sie die nachfolgenden Regelungen. Bei Benützung der Anlage durch geschlossene
Gruppen (Vereine) ist der Gruppenleiter für die Beachtung der Badeordnung durch die ganze Gruppe verantwortlich.
Die Benützung der gesamte Saunaanlage inkl. Außenbecken erfolgt auf eigene Gefahr. -
2. Einschränkungen der Saunabenützung
Ausgeschlossen von der Saunabenützung sind Personen mit ekelerregenden und ansteckenden Krankheiten (z.B. Grippe) offenen Wunden, Hautkrankheiten oder -ausschlägen, Epileptiker und Betrunkene sowie Personen, denen vom Aufsichtspersonal ein Benützungsverbot erteilt wurde.
In Zweifelsfällen empfiehlt es sich, den Hausarzt zu konsultieren, ob die Saunabenützung zulässig ist.
Kinder unter 12 Jahren werden im Regelfall nur in Begleitung von erwachsenen Aufsichtspersonen zugelassen.
Kindern unter 6 Jahren ist der Eintritt verboten. -
3. Saunapreise
Es gelten die jeweils bekanntgegebenen Eintrittspreise. Bei Abonnementkarten ist die jeweilige Gültigkeitsdauer zu beachten. Grundsätzlich können gelöste Karten nicht zurückgenommen werden.
Die Weitergabe von gelösten Karten an andere Personen ist grundsätzlich nicht zulässig.
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4. Benützungszeit
Bei Erwerb einer Zeiteintrittskarte (4-Stundenkarte) ist im Falle einer Überschreitung der Benützungszeit ein
Zusatzentgelt zu entrichten. Die Benützungszeit beginnt in diesem Fall mit dem Lösen der Eintrittskarte und
endet mit der Abgabe des Schlüssels beim Verlassen der Einrichtung. -
5. Wertsachen
Wertsachen und größere Geldbeträge sind in den dafür vorgesehenen Safe zu versperren, da ansonsten keine Haftung übernommen werden kann.
Für im Saunabereich nicht erforderliche mitgenommene Gegenstände kann keine Haftung übernommen werden.
Der Schlüssel des Kästchens ist stets bei sich zu tragen, um Diebstählen vorzubeugen.
Das Fehlen von Gegenständen ist unverzüglich nach Feststellung des Fehlens der Betriebsleitung zu melden.
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6. Fundgegenstände
Fundgegenstände sind dem Aufsichtspersonal zu übergeben.
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7. Benützen von Mietwäsche
Für Mietwäsche ist eine Benützungsgebühr bzw. ein Pfand zu entrichten, sie ist nach Ende der Saunabenützung
zu retournieren. -
8. Verhalten in der Saunaanlage
Die Einrichtungen sind schonend zu behandeln. Beschädigungen und Verunreinigungen sind zu unterlassen.
Gegebenenfalls werden Schadenersatzansprüche vorbehalten.Die Gäste sind in der gesamten Saunaanlage zu größter Sauberkeit verpflichtet.
Im Interesse der Mitbenützer ist jedes Verhalten zu unterlassen, welches die Erholung, die Sicherheit und die Hygiene beeinträchtigt, insbesondere
a) jede Ruhestörung, wie z.B. Lärm Singen, Betrieb von Rundfunkgeräten oder Musikanlagen
b) Im Außenbereich ist das Rauchen ausschließlich bei den dafür vorgesehenen Raucherplatz erlaubt.
c) Das dauerhafte Reservieren von Liegen im gesamten Saunabereich ist nicht gestattet.
Pro Person steht eine Liege zur Verfügung.d) Das Fotografieren ist im gesamten Saunabereich verboten.
e) Der Genuss von Alkohol ist im gesamten Saunabereich nicht erlaubt.
f) Das Anwenden von Peelings in den Sauna-/Dampfkammern ist nicht erlaubt.
(Ausgenommen organisierte Spezialaufgüsse)g) Straßen- und Hausschuhe sind im Vorraum auszuziehen. Die Sauna darf nur barfuß oder mit eigens dafür
mitgenommenen Saunaschuhen betreten werden.h) Das Essen von mitgebrachten Speisen (mit Ausnahme von Obst) ist untersagt.
i) Das Trinken von mitgebrachten Getränken ist nur in PET Flaschen erlaubt. Glasgegenstände dürfen auf Grund
der Verletzungsgefahr im gesamten Saunabereich nicht verwendet werden.j) Das Färben und Tönen von Haaren sowie Maniküren-/Pediküren ist ausnahmslos verboten.
k) Das Rasieren und Enthaaren ist im gesamten Saunabereich nicht erlaubt
l) Das Restaurant „Saunastüberl“ darf nur mit Bekleidung oder passenden Bademantel betreten werden.
Der Intimbereich muss stets bedeck sein. -
9. Beschwerden und Anregungen
Beschwerden und Anregungen mögen entweder an das Aufsichtspersonal oder an die Betriebsleitung weitergeleitet werden
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10. Aufsichtspersonal
Bitte haben Sie Verständnis dafür, dass das Aufsichtspersonal zur Einhaltung behördlicher Vorschriften und im
Interesse von Sicherheit, Hygiene und Wohlbefinden der Gäste bzw. zur Abwehr von Schäden gegebenenfalls Maßnahmen zu treffen hat. Anordnungen des Aufsichtspersonals ist daher Folge zu leisten.Das Aufsichtspersonal ist ermächtigt, im Falle des Zuwiderhandelns gegen die Saunaordnung Abmahnungen auszusprechen bzw. Saunaverbot zu erteilen. In diesem Falle besteht kein Anspruch auf Rückerstattung der Eintrittsgebühr.
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11. Richtlinien für die Saunabenützung
a) Vorreinigung:
Vor Betreten der Saunaanlage ist zu duschen. Es empfiehlt sich, den Körper auch abzutrocknen.
Es wird empfohlen, vor Benützung von Duschen und Saunakammer das WC zu benützen.b) Verhalten in der Saunakammer
Das Verwenden von mitgebrachten Aufgusszusatzmitteln in Glasflaschen ist nicht gestattet.
Das Tragen von Bekleidung sind in den Sauna-/Dampfkammern nicht erlaubt.
In die Saunakammer sind ausreichend große eigene oder Miethand- bzw. liegetücher mitzunehmen und als Unterlage zu verwenden.
Das Besteigen der Saunabänke hat so behutsam zu erfolgen, dass Unfälle bzw. Belästigung anderer Saunagäste vermieden werden.
Bei Benützen der höher gelegenen Bänke darf kein Schuhwerk getragen werden.
Aufgusszusatzmittel dürfen nur im Einvernehmen mit dem Aufsichtspersonal verwendet werden. Die Verwendung
brennbarer Öle ist jedenfalls verboten.Das Betreten der Saunakammer unmittelbar vor dem Aufguss bzw. unmittelbar nach dem Aufguss ist im Interesse
der Mitbenützer zu unterlassen.Bitte beachten Sie die Anleitungstafeln bzw. Verhaltenshinweise in der Anlage.
c) Abkühlung nach dem Aufguss
Vor Benützung des Abkühlbeckens muss der Körper von Schweiß durch vorheriges Duschen gereinigt werden.
Es wird dringend empfohlen, nach dem Aufguss den Körper durch Duschen, Eintauchen ins Abkühlbecken oder
Verweilen im Freiluftraum abzukühlen. Das Springen in das Abkühlbecken ist verboten Aus gesundheitlichen
Gründen darf keinesfalls unmittelbar nach dem Aufguss ein Warmbecken benutzt werden.d) Verhalten im Abkühlstadium:
Die Benützung allfälliger Kneipp-Einrichtungen ist nach den Anleitungen des Badepersonals durchzuführen.
Vor Benützung des Abkühlbeckens muss der Körper von Schweiß durch vorheriges Duschen gereinigt werden.e) Verhalten im Ruheraum
Im Ruheraum ist lautes Sprechen zu unterlassen
Bei Benützen von Liegen ist der Körper durch Badetücher oder Bademäntel zu umhüllen